Ehebruch 1770

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Die folgenden Texte stehen in der "Acta Matricularia der Pfarre zu Ahrenshagen", S. 475 ff
Die Dokumente müssen schon sehr genau gelesen werden, damit man erkennt, es geht hier nicht um gewöhnlichen, damals hätte man gesagt, "gemeinen" Ehebruch. Der flüchtige Gatte ist desertiert, was hier, wenn man die zeitnahen Einträge (kurz nach dem siebenjährigen Kriege) des Matrikelbuches beachtet, keine Umschreibung des Verlassens der Ehefrau meint, sondern wirkliche Flucht vor den "schwedischen Diensten". Der schwedische Kriegsdienst war mindestens so berüchtigt, wie der preußische. Bei einer Desertion, die, wie andere Dokumente belegen, meist über die Recknitz erfolgte, konnte er Weib und Kind vermutlich schlecht mitschleppen. Ob die Ehefrau wirklich Antragstellerin war, kann bezweifelt werden. Über die sonstigen Umstände ist nichts bekannt. Vielleicht hat er ja ein Denkmal verdient.
Da wir hoffen, daß die Nachkommenschaft der betroffenen Familie die Folgen dieser Trennung inzwischen überwunden hat, wird der Text mit echten Namen wiedergegeben.
Teil 1: Öffentlicher Druck

Von Ihro Königl. Mayst. zu Schweden ... Consistorio
Wir ... und Räthen

Fügen Dir, Christian Klug hiemit zu wissen, was maßen Dein Eheweib Margaretha Dorothea Ahrensen Uns Supplicando (= bittend, erflehend) eröfnet, daß Du sie ohnlängst boßhafter Weise verlaßen und davon gegangen seyst. Ob sie nun durch Dich wieder aufzufragen sich bemühet hat, sie dennoch nicht erfahren mögen, wohin Du Dich gewendet, und wo Du Dich anjetzo aufhältest, weshalb sie Dich edictaliter citiren (= öffentlich vorladen) zu laßen angehalten hat. Wann nun dem ??? deferiret und die gewöhnliche Proclamation erkant worden:

Solchemnach citiren, heißen und laden Nahmens Sr. Königl. Maystt. Kraft habenden Amtes Wir Dich hiemit und also peremtione (= unter Androhung der Vernichtung. Hier nur eine Rechtsfloskel, mit der Todesstrafe war er wegen Desertion ohnehin bedroht.

Daß er der Vorladung folgen würde, hat sicher niemand erwartet. Es mußte nur der Form Genüge getan werden.) daß Du auf d. 3. Octob. a. c. Nachmittags um 2. Uhr vor dem Königl. Consistoro erscheinest, Deines Eheweibes Klage anhörest, Dich verantwortest und Rechtl. Bescheides erwartest. Du erscheinest nun oder nicht, so ergehet nichts desto minder auf bescheinigte Abkündigung dieses Proclamatio was sich zu Rechten gebühret.

Worauf Du Dich zu achten hast.

Datum Greifswald unter des Königl. Consistorii Insiegel d. 6. Sept. 1770.

Vorstehendes ist Domin. XIII. p. Trinit. als am 9. Sept. a. c. zu Pantlitz öffentlich von der Kanzel abgekündigt worden. Welches hiedurch gebührend bescheiniget. Ahrenshagen d. 10. Sept. 1770.

M. Gabriel Balten
Past. zu Ahrenh.
und Pantlitz.
Teil 2: Jetzt wird es amtlich:

In Ehe- und Desertions-Sachen der Margaretha Dorothea Ahrensen Klägerin contra ihren Ehemann Christian Klug Beklagten in puncto malitiosae desertionis hinc Divortu, erkennen Von Ihro Königl. Maystt. zu Schweden zum Pommerschen Geistl. Consistorio Wir verordnete General Superintendens Director und Räthe, nachdem Klägerin die ergangene und öffentlich verlesene Proclamata reproduciret, und auf des Beklagten Außenbleiben deßen Contumaciam accuhiret (= Trotz andauert) hiemit für Recht:


Daß Beklagter als ein boßhafter verlaßer seines Eheweibes anzusehen, und daher Klägerin der Ehe halber gäntzlich von ihm zu entbinden sey; Wie wir den Beklagten hiemit für einen boßhaften verlaßer seines Eheweibes erklären, und Klägerin der Ehe halber gäntzlich von ihm entbinden, ihr auch als dem Unschuldigen Theile die anderweitige Heyrath verstatten. Wider Beklagten aber daferne er sich in diesen Landen wieder antreffen laßen solte, die verwürckte Bestrafung per expressum (~nachdrücklich) vorbehalten.

Von Rechts wegen

Publicatum in Königl. Consistorio zu Greifswald
den 3. Octobr. 1770

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© Pfarramt Ahrenshagen, 03.10.2002